
Vereinssatzung

Alle in der Satzung genannten Personalbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§1
Der Verein führt den Namen Betriebssportgemeinschaft TeXins „BSG TeXins“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erweitert sich der Name auf „BSG TeXins e.V.“ .
Der Verein hat seinen Sitz in Freising.
§2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige -Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der kulturellen Betätigung, insbesondere durch das gemeinsame Musizieren.
Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch:
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Bereitstellung von Übungsräumen.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4
a) Mitglied kann jeder Inhaber einer gueltigen AID oder XID der Firma Texas Instruments in Deutschland oder dessen Angehörige (Ehepartner, Kinder, Lebenspartner) werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Mitarbeiter die von Texas Instruments in Deutschland in Rente gegangen sind oder deren Angehörige koennen schriftlich beim Vorstand die Aufnahme beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich (per Email) zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Der Vorstand ist berechtigt die Mitgliederliste von den Mitgliedern zu bereinigen, die für die Dauer eines Jahres mittels der dem Vorstand bekannt gegebenen Email-Adresse oder Telefonnummer nicht mehr erreichbar sind.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung (per Email) nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels Email zuzustellen.
§5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§6
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden oder Kassier, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von € 2000 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§7
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes bzw. dessen Stellvertreter
b) den Abteilungsleitern
c) einem Schriftführer bzw. dessen Stellvertreter
d) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch stimmberechtigte Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird oder auf einfachen Beschluss des Vereinsausschusses.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand per zentralem Aushang und per Email, soweit die Adressen dem Vorstand bekannt gemacht worden sind, mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeisitzer und Abteilungsleiter, die Wahl der Kassier- und Schriftführer-Stellvertreter, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die nächste Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl-und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine ¾ Stimmenmehrheit erforderlich, eine Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist nicht erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§9
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sport, Kunst und Kultur -sparten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden.
Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.
Abteilungsleiter werden vom Vereinsausschuss oder der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Vorstand von seinen Email-, Telefon-, Konto- und Adressenänderungen innerhalb eines Monats zu unterrichten.
§12
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschießen.
§13
Jeder, der einen Auftrag für den Verein ausführt, haftet dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§14
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seinen bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Freising mit der Maßgabe zu überweisen es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannt gemeinnützigen Zwecke betreffen, zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.
§15
Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung tritt sofort in Kraft.
Freising, den 26. März 2003 (Ort und Tag der Einrichtung )
Es folgen die Unterschriften von mindestens 7 Mitgliedern:
1. Heike Grimm
2. Frank Vanselow
3. Herbert Lange
4. Grit Wirth
5. Brigitte Janisch
6. Wörlinger Willi
7. Heiko Hoffmann
Satzungsänderung durch Mitgliederversammlung vom 27/02/2018